Satzung der
Deutsch-Französischen Gesellschaft JENA e.V.
(bestätigt zur 5.außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 23.08.2017)
Präambel
Die Deutsch-Französische Gesellschaft JENA e.V. versteht sich als eine für alle Bürger offene, pluralistische Gesellschaft, die unabhängig von politischen Parteien und Organisationen sowie von weltanschaulichen und sozialen Standpunkten wirkt.
Sie tritt ein für:
Kennenlernen, Vertrauen, Zusammenarbeit und Freundschaft zwischen den Bürgern beider Länder durch die Förderung vielfältigster direkter Kontakte von Bürgern, Familien, Organisationen und Einrichtungen,
die Ausgestaltung der Städtepartnerschaft mit Aubervilliers,
die Pflege humanistischer und antinazistischer Traditionen,
die Verbreitung der französischen Sprache,
die Vermittlung der französischen Kultur und ihres Beitrages zur europäischen und zur Weltkultur,
die Errichtung einer gesamteuropäischen Friedensordnung, in der die nationalen Grenzen als politische Grenzen zwischen Staaten zunehmend an Bedeutung verlieren
Die Mitglieder der Deutsch-Französischen Gesellschaft JENA organisieren ihre Tätigkeit in einer juristisch selbständigen, eingetragenen lokalen Vereinigung (e.V.). Sie arbeiten nach den Prinzipien der Selbstverwaltung; sie geben sich diese Satzung, um im Prozess der Bildung eines gesamteuropäischen Hauses zur Völkerverständigung, Völkerfreundschaft und Erhaltung des Friedens beizutragen.
§1
Name, Sitz und Grundsätze
Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsch-Französische Gesellschaft JENA e.V." (im weiteren DFG genannt).
Sitz der DFG ist Jena. Sie ist im Vereinsregister unter der lfd. Nr. VR 230255 eingetragen
Die DFG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
MitgliedschaftMitglied der DFG kann jeder Bürger, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sein, der sich den in der Präambel formulierten Zielen verpflichtet fühlt.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die durch den Vorstand der DFG bestätigt wird.
Ehrenmitgliedschaften können durch den Vorstand der DFG verliehen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand der DFG schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes der DFG. Gründe sind:
• Verweigerung der Beitragszahlung entsprechend der Beitragsordnung
• Verstöße gegen Grundsätze der Satzung.
§ 3
Organe des Vereins
Höchstes Organ der DFG ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
Weitere Organe sind die Wahlkommission und die Revisionskommission.
§ 4
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der DFG setzt sich zusammen aus:
Mitgliedern der Gesellschaft mit beschließender Stimme, für die im laufenden Jahr die Pflichtbeiträge abgeführt wurden.
aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gästen mit beratender Stimme.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Einladung, der ein Entwurf der Tagesordnung beigelegt sein muss, wird mit einfachem Brief oder per elektronischer Post zugestellt.
Die Mitgliederversammlung prüft die Legitimation der Teilnehmer, wählt die Organe der Mitgliederversammlung und beschließt die Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
die Bestätigung der Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes und des Schatzmeisters, sowie die Entgegennahme des Revisionsberichtes.
die Beschlussfassung über die Satzung, die Wahl-, Beitrags- und Geschäftsordnung.
die Wahl des Präsidenten, des Schatzmeisters und des Vorstandes.
die Wahl von Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
auf mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes,
auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit. Hierfür muss mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der DFG nur mit einer 3/4-Mehrheit beschließen. Hierfür muss mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein.
§ 5
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und maximalacht weiteren Vorstandsmitgliedern (unabhängig vom Geschlecht).
Der Vorstand im Sinne des §26 des BGB besteht aus:
- Präsidenten,
- Vizepräsidenten,
- Schatzmeister
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt
Der Vorstand leitet die Geschäfte der DFG zwischen den Mitgliederversammlungen und ist diesen gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die DFG wird durch den Präsidenten rechtsverbindlich vertreten. Er ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Im Falle seiner Verhinderung, für die ein Nachweis nicht erforderlich ist, vertritt der Vizepräsident mit dem Schatzmeister gemeinsam die DFG.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Organisation der Vereinstätigkeit Geldgeschäfte bis maximal 1500 EUR zu tätigen. Bei darüber hinaus gehenden Beträgen ist die Einwilligung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 6
Finanzen
- Die DFG finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, Fördermittel, Unterstützungen aus kommunalen und staatlichen Mitteln und anderen sich aus gesetzlichen Regelungen ergebenden Möglichkeiten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt. Abstufungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge sind zulässig.
- Die Kontrolle der Einhaltung von Beschlüssen zu den Finanzen und deren Verwendung obliegt den Revisoren.
§ 7
Sonstiges
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Formen der Mitarbeit in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen, deren Ziele und Grundsätze dieser Satzung nicht zuwiderlaufen. Für die Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen beschließt diesbezüglich vorläufig der Vorstand.
- Bei Auflösung der DFG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft der Stadt Jena zwecks Förderung der Völkerverständigung für Vorhaben im Rahmen der Städtepartnerschaft zwischen Jena und Aubervilliers.
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